Neue Förderung Heizungsanlagen ab 21 Juli 2026
Wie wird der Heizungstausch ab dem 21. Juli 2026 gefördert?
Basisförderung – 30 Prozent
Für den fachgerechten Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe erhalten Eigentümer weiterhin eine Basisförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten.
Die Grundförderung kann sowohl für selbst genutzte als auch für vermietete Wohngebäude beantragt werden.
Klima-Geschwindigkeits-Bonus – 16 Prozent
Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich einen Klima-Geschwindigkeits-Bonus von 16 Prozent erhalten, wenn eine alte, ineffiziente Heizung ausgetauscht wird.
Der Bonus gilt insbesondere beim Austausch:
- einer mindestens 20 Jahre alten Gaszentralheizung,
- einer funktionsfähigen Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung,
- einer Gasetagenheizung,
- oder einer alten Biomasseheizung.
Die genauen Voraussetzungen müssen für jedes Gebäude individuell geprüft werden.
Der Klima-Geschwindigkeits-Bonus wird ab dem 1. Februar 2027 schrittweise weiter abgesenkt.
Einkommensabhängiger Bonus – bis zu 40 Prozent
Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen einen zusätzlichen Einkommensbonus erhalten:
- 40 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro,
- 30 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro,
- 10 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro.
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Förderung maßgebliche Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert.
Dadurch gelten für Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind faktisch folgende Einkommensgrenzen:
- 40 Prozent Bonus bis 40.000 Euro,
- 30 Prozent Bonus bis 50.000 Euro,
- 10 Prozent Bonus bis 60.000 Euro.
Das Einkommen wird anhand der entsprechenden Einkommensteuerbescheide nachgewiesen.
Effizienzbonus entfällt
Der bisherige Effizienzbonus von 5 Prozent für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder besonders effizienten Wärmequellen entfällt für neue Förderanträge ab dem 21. Juli 2026.
Bis zu 80 Prozent Förderung möglich
Die einzelnen Förderbausteine können miteinander kombiniert werden. Die Förderung ist auf maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt.
Für die erste Wohneinheit werden zunächst maximal 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt.
Damit beträgt der höchstmögliche Zuschuss für die erste Wohneinheit:
80 Prozent von 28.000 Euro = 22.400 Euro
Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten wird ab dem 1. Februar 2027 schrittweise reduziert.
Beispiel für einen selbstnutzenden Eigentümer
Bei einer förderfähigen Wärmepumpe können sich beispielsweise folgende Förderbausteine ergeben:
- 30 Prozent Basisförderung,
- 16 Prozent Klima-Geschwindigkeits-Bonus,
- zuzüglich eines möglichen Einkommensbonus.
Ohne Einkommensbonus beträgt die Förderung damit bis zu 46 Prozent.
Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten entspricht dies einem Zuschuss von bis zu:
12.880 Euro
Ob und in welcher Höhe eine Förderung möglich ist, hängt von der vorhandenen Heizungsanlage, der Nutzung des Gebäudes, dem Haushaltsjahreseinkommen und der geplanten Wärmepumpe ab. Wir prüfen die Fördermöglichkeiten gerne gemeinsam mit Ihnen.
Wo und wie stelle ich den Förderantrag?
Den Zuschuss für den Einbau einer neuen Wärmepumpe beantragen private Eigentümer online über das Kundenportal „Meine KfW“ im Förderprogramm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“, Programmnummer 458.
Vor der Antragstellung benötigen Sie:
- ein konkretes Angebot beziehungsweise einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen,
- eine im Vertrag enthaltene aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der Förderzusage,
- eine Bestätigung zum Antrag – kurz BzA – mit einer 15-stelligen BzA-ID.
Die BzA wird durch das ausführende Fachunternehmen oder einen Energieeffizienz-Experten erstellt.
Wichtig: Der Förderantrag muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Nach Erhalt der Förderzusage kann die Maßnahme umgesetzt werden. Nach Abschluss der Arbeiten erstellt das Fachunternehmen die Bestätigung nach Durchführung – kurz BnD. Diese wird zusammen mit den erforderlichen Rechnungen und Nachweisen im Kundenportal der KfW eingereicht.
Als Fachbetrieb unterstützen wir Sie bei der technischen Förderprüfung und erstellen die für den Antrag erforderliche Bestätigung zum Antrag.
Kann ich über die BEG-Förderung auch andere Maßnahmen abrechnen?
Neben der eigentlichen Wärmepumpe können auch notwendige Neben- und Umfeldmaßnahmen über die KfW-Heizungsförderung berücksichtigt werden.
Dazu können beispielsweise gehören:
- der Ausbau und die Entsorgung der alten Heizungsanlage,
- notwendige Elektroarbeiten,
- Fundament- und Erdarbeiten,
- die Anpassung der Wärmeverteilung,
- der Einbau geeigneter Heizkörper,
- Maßnahmen an der Fußbodenheizung,
- Rohrleitungsarbeiten,
- notwendige Dämmarbeiten,
- der hydraulische Abgleich,
- sowie Planungs- und Baubegleitungsleistungen.
Voraussetzung ist, dass die Arbeiten unmittelbar für den Einbau und den ordnungsgemäßen Betrieb der neuen Wärmepumpe erforderlich sind. Diese Kosten werden gemeinsam mit den Kosten der Wärmepumpe innerhalb des Förderhöchstbetrags berücksichtigt.
Für die erste Wohneinheit können ab dem 21. Juli 2026 zunächst maximal 28.000 Euro förderfähige Kosten angesetzt werden. Abhängig von den persönlichen Voraussetzungen sind bis zu 80 Prozent Zuschuss möglich. Damit beträgt der maximal mögliche Zuschuss für die erste Wohneinheit zunächst 22.400 Euro.
Förderung einer separaten Heizungsoptimierung
Alternativ kann bei einer weiterhin betriebenen Bestandsheizung eine separate Heizungsoptimierung über das BAFA gefördert werden.
Die Heizungsanlage muss hierfür:
- mindestens zwei Jahre alt sein,
- und darf bei einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlage höchstens 20 Jahre alt sein.
Gefördert werden unter anderem:
- der hydraulische Abgleich,
- die Einstellung der Heizkurve,
- der Austausch von Heizungspumpen,
- die Dämmung von Rohrleitungen,
- der Einbau von Flächenheizungen,
- der Einbau von Niedertemperaturheizkörpern,
- sowie der Einbau geeigneter Wärmespeicher.
Der Grundfördersatz beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Wird die Maßnahme im Rahmen eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans – kurz iSFP – umgesetzt, kann ein zusätzlicher Bonus von 5 Prozent gewährt werden. Damit sind insgesamt bis zu 20 Prozent Förderung möglich.
Ohne iSFP können maximal 30.000 Euro pro Wohneinheit als förderfähige Kosten berücksichtigt werden. Mit iSFP erhöht sich dieser Betrag auf maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit.
Damit beträgt der maximal mögliche Zuschuss:
- ohne iSFP bis zu 4.500 Euro,
- mit iSFP bis zu 12.000 Euro.
Die Förderung zur Verbesserung der Anlageneffizienz ist derzeit auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten begrenzt.
Wichtig: Dieselben Kosten dürfen nicht gleichzeitig über die KfW-Heizungsförderung und über die BAFA-Heizungsoptimierung abgerechnet werden.
